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   OLG Hamburg, 20.02.1991 - 4 U 106/90   

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https://dejure.org/1991,4704
OLG Hamburg, 20.02.1991 - 4 U 106/90 (https://dejure.org/1991,4704)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.02.1991 - 4 U 106/90 (https://dejure.org/1991,4704)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20. Februar 1991 - 4 U 106/90 (https://dejure.org/1991,4704)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vertraglich übernommene Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen und sonstigen Renovierungsarbeiten; Verpflichtung zu einer Hauptleistung; Die von einem Mieter übernommene Pflicht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes des Mietobjekts; Schadensersatzanspruch ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 326 Abs. 1 Satz 1 § 536 § 558 § 852 Abs. 2
    Rechtsnatur der Pflicht des Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen und sonstigen Reparaturen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamburg, 08.02.1973 - 4 U 93/72

    Mietrecht: Rechtsnatur der Verpflichtung, Mieträume nebst Zubehör während der

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.02.1991 - 4 U 106/90
    Dabei hätte er die geforderten Arbeiten im einzelnen genau bezeichnen müssen (vgl. Hans OLG vom 8.2.1973, NJW 1973, 2211 = ZMR 1973, 328; LG FfM vom 12.5.1970, ZMR 1972, 1990).

    Eine ernsthafte und endgültige Verweigerung ist nur dann gegeben, wenn die Erfüllung für den Gläubiger erkennbar, in so bestimmter Weise verweigert wird, daß diese Erklärung als das letzte Wort des Schuldners aufzufassen ist und ein Sinneswandel ausgeschlossen erscheint (Hans OLG vom 8.2.1973, aaO.; vom 25.1.1973, MDR 1973, 587).

  • BGH, 20.10.1976 - VIII ZR 51/75

    Voraussetzungen für den Verzug mit einer Hauptleistungspflicht - Vertraglich

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.02.1991 - 4 U 106/90
    Mit dem Bundesgerichtshof (vgl. Urteil vom 20.10.1976, MDR 1977, 220) nimmt die überwiegend in Rechtsprechung und Schrifttum vertretene Meinung an, daß die vertraglich übernommene Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen und sonstigen Renovierungsarbeiten eine Verpflichtung zu einer Hauptleistung ist.
  • OLG Hamburg, 25.01.1973 - 4 U 47/72

    Mietrecht: Rückgabe der Mietsache und Schadensersatzanspruch des Vermieters

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.02.1991 - 4 U 106/90
    Eine ernsthafte und endgültige Verweigerung ist nur dann gegeben, wenn die Erfüllung für den Gläubiger erkennbar, in so bestimmter Weise verweigert wird, daß diese Erklärung als das letzte Wort des Schuldners aufzufassen ist und ein Sinneswandel ausgeschlossen erscheint (Hans OLG vom 8.2.1973, aaO.; vom 25.1.1973, MDR 1973, 587).
  • VerfGH Berlin, 20.02.2003 - VerfGH 100/01
    Soweit die Beschwerdeführer meinen, das Landgericht habe willkürlich die Konstruktion der positiven Vertragsverletzung gewählt, um die strengen Anforderungen des § 326 Abs. 1 BGB a.F. und der dazu ergangenen Rechtsprechung zu umgehen, folgt hieraus keine Verletzung der Vorlagepflicht nach § 541 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO a.F. Das Landgericht ist nicht dadurch von obergerichtlichen Entscheidungen abgewichen, dass es die Rückbauverpflichtung der Beschwerdeführer nicht als eine die Anwendbarkeit des § 326 Abs. 1 BGB a. F. begründende Hauptpflicht im Sinne des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 12. April 1989 - VII ZR 52/88 - WuM 1989, 376 f. und des Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 20. Februar 1991 - 4 U 106/90 - WuM 1992, 70 angesehen hat.
  • VerfGH Berlin, 31.10.2002 - VerfGH 147/01

    Zur Interpretation des Mieterauszugs ohne Vornahme geschuldeter

    Vielmehr wird in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und in der Rechtsliteratur der bloße Auszug des Mieters trotz Bestehens einer Instandsetzungsverpflichtung keineswegs immer für die Annahme einer Erfüllungsverweigerung als ausreichend angesehen (vgl. OLG Celle WuM 1983, 76; OLG Hamburg WuM 1992, 70; Landgericht Berlin GE 1988, 297 ; ZMR 1999, 398; Erman/Jendrek § 536 BGB Rdz. 32; Riecke/Schütt, Schönheitsreparaturen S. 85; Langenberg, Schönheitsreparaturen S. 132; Staudinger/Emmerich §§ 535, 536 BGB Rdz. 243 ff.; Sternel II Rdz. 445; Oske ZMR 1973, 321 ).
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